EU-Förderung für den Bereich der Streuobstwiesen aus dem Fördertopf ELER
Auszug aus der Richtlinie zur Förderung der Neupflanzung von Obstbäumen zur extensiven Neuanlage von Streuobstwiesen (FRL-Streuobst-Neupflanzung)
1. Zuwendungszweck:
Das Saarland gewährt Zuwendungen für die Pflanzung von Obstbäumen zur extensiven Obsterzeugung nach Maßgabe nach Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Über Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Haushaltsmittel auf Grund pflichtgemäßen Ermessens.
2. Gegenstand der Förderung:
Förderfähig ist die Neupflanzung von Obstbäumen mit einer freien Stammhöhe von mindestens 1,80 m. Es werden die Obstsorten nach der Anlage 1 gefördert. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Zulassung weiterer Obstsorten ist in Absprache mit der Bewilligungsbehörde möglich.
3. Zuwendungsempfänger:
Natürliche und juristische Personen oder eine Vereinigung natürlicher und juristischer Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. [Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013]
4. Zuwendungsvoraussetzungen:
- Stammhöhe bis zum Kronenansatz mindestens 1,80 m
- Bestandsdichte nicht größer als 100 Bäume/Hektar
- Mindestabstand zwischen den Bäumen von 10 m (12 m werden empfohlen)
- Gepflanzter Baum muss auf einer Sämlingsunterlage oder einer stark wachsenden Unterlagensorte veredelt sein
- Verpflichtung zur Offenhaltung der Baumscheibe
- Schutz gegen Wildverbiss durch Baumabsicherung
- Abgestorbene, neu gepflanzte Bäume müssen ersetzt werden
- Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass im Verpflichtungszeitraum nach dem Pflanzschnitt mindestens 2 Erziehungsschnitte durchgeführt werden.
- Beseitigung von Bäumen in diesen 5 Jahren ist unzulässig
- Schnittmaßnahmen müssen von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden
- Regelmäßige Pflege des Unterwuchses muss gewährleistet sein
- Mindestens 25% der Neupflanzungen müssen Apfelbäume sein
- Keine Obstart darf 75% der Anzahl an Neupflanzungen überschreiten
- Neuanpflanzungen sind nicht gleichzusetzten mit Nachpflanzungen von bereits geförderten Flächen.
- Neuanpflanzungen müssen auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen [Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe e) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013]
- Bagatellgrenze in Höhe von 800,– Euro (für Gesamtbetrag in fünf Jahren; entspricht einer Mindestanzahl von 10 neu zu pflanzenden Bäumen)
- Die Vorgaben zum Grenzabstand nach dem saarländischen Nachbarrechtsgesetz sind zu beachten
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:
Die Zuwendung beträgt 55,– Euro pro gepflanztem Baum im Pflanzjahr und 6,50 Euro pro Baum und Jahr in den vier Folgejahren für die Pflege.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und im Sinne der Wirksamkeit der Maßnahmen wird eine Bagatellgrenze in Höhe von 800,– Euro pro Zuwendung (Gesamtbetrag öffentlicher Mittel in 5 Jahren) für jede einzelne Teilmaßnahme festgelegt.
6. Antragsverfahren:
Der vollständige Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des als Anlage 2 beigefügten Musters vor Beginn der Maßnahme bis zum 15. Mai eines Jahres bei der Bewilligungsbehörde, Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Referat A/4- zu stellen.
Der Verpflichtungszeitraum beträgt 5 Jahre. Er beginnt am 15. Oktober im Jahr der Antragstellung und Bewilligung der Zuwendung. Das Pflanzjahr umfasst jeweils den Zeitraum vom 15. Oktober im Antrags- und Bewilligungsjahr bis zum 14. Oktober des Folgejahres. Danach beginnt die 4jährige Pflegeverpflichtung. Ab diesem Zeitpunkt muss der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen nach dem GAK-Fördergrundsatz und dieser Richtlinie erfüllen. Eine Mitteilung an die Bewilligungsbehörde über das genaue Datum der Fertigstellung der Maßnahme ist im Rahmen des Zwischenverwendungsnachweises innerhalb von 2 Monaten seitens des Antragstellers erforderlich.
Bereits die Auftragserteilung/der Erwerb der Bäume zählt als Maßnahmenbeginn und sollte unterlassen werden bis der Zuwendungsbescheid vorliegt, da sonst keine Förderung erfolgen kann bzw. es zu einer Rückforderung und Aufhebung des Zuwendungsbescheides kommt.
Die Sachbearbeitung der Neuanlage von Streuobstwiesen:
Anastasia Feld
Tel.-Nummer +49(681)501-4117
Fax-Nummer +49(681)501-4521
Mail-Adresse a.feld@umwelt.saarland.de
Fachliche Rückfragen beantwortet gerne das Referat B/2 in Form von Herrn Gebauer:
Björn Gebauer
Tel.-Nummer +49(681)501-4153
Fax-Nummer +49(681)501-4521
Mail-Adresse b.gebauer@umwelt.saarland.de
Download: Informationsblatt zu Neuanpflanzungen
Download: Dokumentationsliste
Förderung extensiver Obstbaumbestände (Streuobstförderung)
Keine Neuanträge mehr möglich!
1. Zuwendungszweck:
Gefördert wird im Saarland aus Mitteln der Europäischen Union (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes – ELER), der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) und des Landes die Pflege von extensiv genutzten Obstbeständen (Altbestand) auf Grünland zum Schutz und zur Verbesserung der natürlichen Ressourcen.
Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Abschluss des Antragsverfahrens.
2. Gegenstand der Förderung:
Gefördert wird die Pflege von extensiv genutzten Obstbeständen (Altbestand) auf Grünland. Ein extensiver Obstbestand ist eine mit Obstbäumen bepflanzte Fläche, deren Stammhöhe bis zum Kronenansatz mindestens 1,40 m misst und deren Bestandsdichte 100 Bäume/ha nicht überschreitet. Es werden nur Gruppen von Obstbäumen gefördert. Eine Obstbaum-Gruppe ist dadurch definiert, dass sie mindestens vier Obstbäume umfasst, wobei der Abstand zwischen einem Baum und seinem direkten Nachbar höchstens 30 m beträgt.
Eine Förderung des Baumbestandes in Kombination mit der extensiven oder umweltgerechten Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen ist möglich.
3. Zuwendungsempfänger:
Natürliche und juristische Personen oder eine Vereinigung natürlicher und juristischer Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. [Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013]
4. Zuwendungsvoraussetzungen:
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin im Verpflichtungszeitraum die gemäß der SEPL 2014-2020 und der Richtlinie zur Förderung des Ökologischen/Biologischen Landbaus und von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen im ländlichen Raum (FRL-Öko/AUKM) beschrieben Beihilfevoraussetzungen erfüllt,
- Mindestens ein Erhaltungsschnitt muss erfolgen. Dieser ist bis zum Ende des dritten Verpflichtungsjahres, im 5-jähigen Verpflichtungszeitraum, durchzuführen und muss der bewilligenden Behörde angezeigt werden. Die Anzeige muss unmittelbar nach Abschluss des Erhaltungsschnittes erfolgen.
- Die Beseitigung von Bäumen während des Verpflichtungszeitraums ist nicht zulässig.
- Nachweis über fachliche Qualifikation für Schnittmaßnahmen (z.B. entsprechende Berufsausbildung, Lehrgangsbescheinigung, Teilnahmebescheinigung an Schnittkurs, Baumwart).
- Eine regelmäßige Bewirtschaftung bzw. Pflege unter und zwischen den Bäumen ist zu gewährleisten.
- Abweichungen von der Anforderung nach b) können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Beachtung dieser Anforderung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde.
- Abgestorbene Bäume können bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums gefördert werden, soweit sie ausreichend verwurzelt sind.
- Dokumentation von Art und Datum sämtlicher auf der Fläche vorgenommenen Bewirtschaftungsmaßnahmen.
- Abgestorbene Bäume, die nicht mehr standsicher oder umgefallen sind, müssen ersetzt werden.
- Ersatzpflanzungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Verwendung von regional typischen und an die örtlichen Boden- und Klimaverhältnisse angepassten Obstbaumsorten mit einer Mindeststammhöhe von 1,80 m.
- Der gepflanzte Baum muss auf einer Sämlingsunterlage oder einer stark wachsenden Unterlagensorte veredelt sein.
- Der Zuwendungsempfänger/Die Zuwendungsempfängerin verpflichtet sich zur Offenhaltung der Baumscheiben, zum Schutz der Jungbäume gegen Wildverbiss und bei Beweidung zu einer geeigneten Baumabsicherung.
- Ersatzpflanzungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Kein Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutz- und Düngemitteln.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 6,50 Euro pro Baum für die Pflege. Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung und besteht aus einer nicht rückzahlbaren Zuwendung nach NRR, GAK und SEPL 2014-2020.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und im Sinne der Wirksamkeit der Maßnahmen wird eine Bagatellgrenze in Höhe von 800,– Euro pro Zuwendung (Gesamtbetrag öffentlicher Mittel in 5 Jahren) festgelegt.
6. Antragsverfahren:
Die vollständigen Zuwendungsanträge mit dem gemeinsamen Antrag sind bis zum 15. Mai eines Jahres elektronisch beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, zu stellen.
Der Antragssteller / die Antragstellerin stellt jährlich bis zum 15. Mai mit dem Gemeinsamen Antrag oder einem vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz bereitgestellten Antragsformular einen Auszahlungsantrag, um die Fördermittel für das jeweilige Jahr abzurufen.
Der Beginn des Verpflichtungszeitraums darf nicht vor dem Zeitpunkt der Stellung des Zuwendungsantrages liegen. Der Verpflichtungszeitraum erstreckt sich jeweils über das Kalenderjahr und beginnt erstmals mit dem 1. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres.
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Vanessa Altmeyer
Tel.-Nummer: +49(681)501-4873
Fax-Nummer: +49(681)501-4521
Mail-Adresse: v.altmeyer@umwelt.saarland.de
Flächenbezogene Förderung im Rahmen der extensiven Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen
1. Zuwendungszweck:
Gefördert wird die extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen oder bestimmter beweidbarer Flächen.
2. Gegenstand der Förderung:
- Die extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen oder bestimmter beweidbarer Flächen durch Verzicht auf mineralische Düngemittel, die Stickstoff enthalten, ausschließlich in Kombination mit der Förderung extensiver Obstbestände.
- Die umweltgerechte Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen, insbesondere Kalk-und Silikathalbtrockenrasen, Borstgrasrasen, Pfeifengraswiesen, magere Flachland Mähwiesen, Feucht- und Nasswiesen sowie Streuobstwiesen mit einem der vorgenannten Lebensraumtypen als Unternutzung oder bestimmter beweidbarer Flächen, insbesondere Kalk und Silikathalbtrockenrasen, magere Flachland-Mähwiesen, für die Beweidung geeignete Feucht- und Nasswiesen, Sandrasen, Heiden sowie Streuobstwiesen mit einem der vorgenannten Lebensraumtypen als Unternutzung.
- Aufbauend auf einer Förderung nach II. kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zusätzliche Zuwendungsvoraussetzungen vorgeben.
3. Zuwendungsempfänger:
Natürliche und juristische Personen oder eine Vereinigung natürlicher und juristischer Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. [Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013]
4. Zuwendungsvoraussetzungen:
- Verzicht auf wendende oder lockernde Bodenbearbeitung.
- Verzicht auf mineralischer Düngemittel, die Stickstoff enthalten. (Bei Förderung nach I.)
- Verzicht auf Pflegemaßnahmen (z.B. Walzen, Schleppen, Striegeln), Mähen, Nachsäen oder die Ausbringung jeglichen Düngers auf den betreffenden Dauergrünlandflächen oder den betreffenden beweidbaren Flächen im Zeitraum zwischen 01. März bis 14. Juni jeden Jahres. Bei beweideten Flächen darf die Beweidungsdichte in diesem Zeitraum 1,0 GVE je Hektar nicht überschreiten. (Bei Förderung nach II.)
- In den Fällen der Förderung nach II. können für die jeweilige Dauergrünlandfläche oder die betreffende beweidbare Fläche weitere zusätzliche Anforderungen festgelegt werden, die der Erreichung gebietsspezifischer Umweltziele dienen.
- Für gemähte Flächen:
- Anlage einer Schonfläche bei der ersten Schnittnutzung, die 10 Prozent der Schlaggröße nicht unterschreitet und die überjährig bis zum nächsten Schnittnutzungstermin stehen gelassen wird,
- Verschiebung des Zeitpunktes für den ersten Schnitt.
- Im Falle der Förderung nach III. die Beschränkung von Art und Menge der Anwendung bzw. der Ausschluss von Düngemitteln, die nicht bereits ausgeschlossen sind.
- Für beweidete Flächen
- Beweidung durch eine bestimmte Nutztierart (z. B. Ziegen oder Schafe)
- Durchführung eines Pflegeschnittes bis zum Ende des jeweiligen Verpflichtungsjahres.
- Für gemähte Flächen:
- Dokumentation von Art und Datum sämtlicher auf der Fläche vorgenommenen Bewirtschaftungsmaßnahmen.
- Verzicht auf Pflanzenschutzmittel
- Verzicht auf Beregnung
- Verzicht auf Melioration
- Mindestens eine Nutzung des Dauergrünlandes pro Jahr im Verpflichtungszeitraum.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:
Bei Förderung nach:
- Punkt I. = 105 Euro / ha
- Punkt II. = 208 Euro / ha
- Punkt III. = bis 91 Euro / ha
Zusätzliche Anforderungen:
- Eine Anforderung = 30 Euro / ha pro Jahr
- Zwei Anforderungen = 60 Euro / ha pro Jahr
- Drei Anforderungen = 91 Euro / ha pro Jahr
Förderung nach I.:
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und im Sinne der Wirksamkeit der Maßnahmen wird eine Bagatellgrenze in Höhe von 800,– Euro pro Zuwendung (Gesamtbetrag öffentlicher Mittel in 5 Jahren) festgelegt.
Förderung nach II.:
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und im Sinne der Wirksamkeit der Maßnahmen wird eine Bagatellgrenze in Höhe von 1.500,– Euro pro Zuwendung (Gesamtbetrag öffentlicher Mittel in 5 Jahren) festgelegt.
6. Antragsverfahren:
Die vollständigen Zuwendungsanträge mit dem gemeinsamen Antrag sind bis zum 15. Mai eines Jahres elektronisch beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, zu stellen.
Der Antragssteller / die Antragstellerin stellt jährlich bis zum 15. Mai mit dem Gemeinsamen Antrag oder einem vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz bereitgestellten Antragsformular einen Auszahlungsantrag, um die Fördermittel für das jeweilige Jahr abzurufen.
Der Beginn des Verpflichtungszeitraums darf nicht vor dem Zeitpunkt der Stellung des Zuwendungsantrages liegen. Der Verpflichtungszeitraum erstreckt sich jeweils über das Kalenderjahr und beginnt erstmals mit dem 1. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die jährliche Zuwendung im Rahmen der fünfjährigen Verpflichtung wird nach Abschluss des jährlichen Verpflichtungszeitraums sowie nach Eingang des Auszahlungsantrages, der zusammen mit dem Sammelantrag bis zum 15. Mai zu stellen ist, nach abschließender Prüfung der Fördervoraussetzungen ausgezahlt.
: Streuobstseite des Ministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz: https://www.saarland.de/127761.htm