"Streuobst"
Dem Wunsch des Verbandes der Gartenbauvereine in Deutschland (VGiD) entsprechend hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sich der Findung einer allgemein gültigen Definition des Begriffs „Streuobst“ angenommen.
Zunächst wurde im Ministerium mit den betroffenen Referaten (Ökolandbau, Marktabteilung, ländliche Räume) geklärt, dass die vorgeschlagene Definition desd VGiD, die ursprünglich im Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg formuliert wurde, eine gute Grundlage für die Diskussion mit den Ländern darstellt.
Die Definition wurde als Vorschlag an die Länder verschickt und auf der Referentenbesprechung Gartenbau des Bundes und der Länder am 20. und 21. Mai 2008 in Bonn im Kreis der Länderreferenten sehr intensiv diskutiert. Klar war, dass der Begriff „Streuobst“ nicht mit Zusatzkriterien befrachtet werden soll, die für einige Erzeuger zum Ausschluss führen, aber nichts mit Streuobst zu tun haben.
Letztendlich wurde folgende Definition „Streuobst“ verabschiedet:
Definition für den Begriff "Streuobstanbau"
„Streuobstanbau ist eine Form des extensiven Obstbaus, bei dem großteils starkwüchsige, hochstämmige und großkronige Obstbäume in weiträumigen Abständen stehen. Charakteristisch für Streuobstbestände ist die regelmäßige Unternutzung als Dauergrünland. Daneben gibt es Streuobstäcker mit ackerbaulicher oder gärtnerischer Unternutzung, Streuobstalleen sowie sonstige linienförmige Anpflanzungen. Häufig sind Streuobstbestände aus Obstbäumen verschiedener Arten und Sorten, Alters- und Größenklassen zusammengesetzt, sie sollten eine Mindestflächengröße von 0,15 ha umfassen.
Im Unterschied zu modernen Dichtpflanzungen mit geschlossenen einheitlichen Pflanzungen ist in Streuobstbeständen stets der Einzelbaum erkennbar.“